Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sind notariell zu beurkunden. Hauptversammlungen bei nicht-börsennotierten Unternehmen bedürfen, wenn keine Beschlüsse getroffen werden, keiner Beurkundung. Wenn jedoch Beschlüsse wie bspw. Satzungsänderungen getroffen werden, müssen diese durch einen Notar in einer Niederschrift beurkundet werden.
"Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden." (§ 130 AktG)