In einem Gesellschaftsvertrag beschließen die Gesellschafter unter anderem die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Sitz der Gesellschaft sowie die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. In Gesellschafterversammlungen können weitere Beschlüsse getroffen werden. Beschlüsse, die insbesondere eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorsehen bedürfen einer notariellen Beurkundung. Hierzu zählen bspw. Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen und Beschlüsse zur Umwandlung.

Beschlüsse wie bspw. Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern oder Prokuristen, Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Auflösung der Gesellschaft bedürfen keiner zusätzlichen notariellen Beurkundung. Die Beschlüsse müssen jedoch durch einen Notar beglaubigt und im Handelsregister angemeldet werden.

Unsere Notare in Darmstadt beraten Sie hierbei gerne und erarbeiten Ihnen auch Gesellschaftsbeschlüsse aus, die nicht notariell beurkundet werden müssen.

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